Fremdwährungskredit: Bank muss Negativzinsen gutschreiben

Der VKI – Verein für Konsumenteninformation – wurde ein zweites Mal Recht gegeben: Banken müssen die Negativzinsen bei Fremdwährungskrediten gutschreiben. Das Handelsgericht Wien hat den Ansichten des VKI Recht gegeben und in seinem Urteil bestätigt, dass der Ausschluss etwaiger Negativzinsen nicht zulässig sein darf.

Denn es darf keine Zinsuntergrenze geben, wenn es auch keine Zinsobergrenze gibt. Jedoch ist das Urteil des Handelsgerichtes Wien noch nicht rechtskräftig; eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes – OGH – soll das Kapitel endgültig schließen.

Der VKI hat bereits zweimal Recht bekommen

Schon Anfang September hat der Verein für Konsumenteninformation vor dem Feldkirchner Landesgericht gesiegt. Damals haben die Konsumentenschützer die Bank Austria geklagt. Der Hintergrund der Streitigkeiten waren die Negativzinsen. Denn bei Fremdwährungskrediten erfolgt die Anpassung des Zinses durch den Libor – dem Referenzzinssatz; auf jenen wird von der Bank eine Marge aufgeschlagen.

Jene Zinsen, die der Kreditnehmer dann zu zahlen hat, setzen sich aus dem Libor sowie dem Marge zusammen. Doch der Libor hat in den letzten Monaten einen Wert unter null erreicht; liegen der Libor sowie die Marge gemeinsam unter null, muss der Kreditnehmer die „Negativzahlen“ selbst bezahlen, anstatt jene von der Bank als Gutschrift zu erhalten.

Damit man schon im Vorfeld abgesichert ist, hat die Bank Austria schon im Februar 2015 ein Schreiben an ihre Kunden verfasst, dass keine Negativverzinsung erfolgen wird.

Die Untergrenze des Sollzinssatzes belaufe sich auf 0,000001 Prozent. Wie viele andere Banken hat auch die Bank Austria versucht, dass Negativzinsen im Rahmen von Fremdwährungskrediten ausgeschlossen werden. Doch jene Vertragsänderung, die mit Schreiben vom Februar 2015 in Kraft treten hätte sollen, wurde nun – dank dem VKI – vom Handelsgericht Wien abgelehnt.

Keine Untergrenze ohne Obergrenze

„Es ist nicht möglich, dass die Änderungen des Zinssatzes zur Gänze oder gar nicht an den Vertragspartner weitergegeben werden“, so der stellvertretende Leiter des VKI, Abteilung Recht, Thomas Hirmke. Die Bank kann keine einseitige Untergrenze festlegen, ohne, dass sie auch eine Obergrenze bestimmt. Jene Ansicht hat auch das Handelsgericht Wien geteilt. Die Frage, die sich jedoch die Experten stellen, ist jene, wie nun der Oberste Gerichtshof – OGH – entscheiden wird. Bis ein Urteil gefällt wird, müssen die Banken die Negativzinsen den Kreditnehmern jedoch gutschreiben.

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