Wer kann in Österreich in Karenz gehen?

Grundsätzlich erhält jeder Mensch, der in Österreich ein Kind gebärt, Kinderbetreuungsgeld. Der Anspruch auf die Auszahlung dieser Förderung beginnt mit dem Zeitpunkt der Geburt und kann für einen unterschiedlichen langen Zeitraum bestehen.

Wer ist Anspruchsberechtigt?

Das Kindergeld bekommt in Österreich immer nur ein Teil der Eltern ausgezahlt. Diese Regelung trifft sowohl auf Adoptiveltern als auch auf leibliche Eltern z.

Darüber hinaus muss der Lebensmittelpunkt des Kindes und dem Antragsteller in Österreich liegen. Dies entspricht einem gemeinsamen Hauptwohnsitz von Elternteil und Kind. Darüber hinaus sind weitere Voraussetzungen für die Auszahlung die Durchführung von allen vorgeschriebenen Untersuchungen aus dem Mutter-Kind-Pass und, dass die Grenze des Zuverdienstes pro Jahr eingehalten wird.

Die Karenz

Auf die Karenz hat nur Anspruch, wer ein Dienstverhältnis besitzt. Es handelt sich dabei nämlich um eine arbeitsrechtliche Freistellung vom Arbeitgeber. Wenn kein Arbeitgeber vorhanden ist, ist natürlich auch keine arbeitsrechtliche Karenz möglich.

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Die Stellung des Antrages

  • Für die Stellung des Antrags auf Karenz ist ein Antragsformular notwendig, dass bei dem zuständigen Träger der Krankenversicherung eingereicht werden muss.
  • Dieses wird grundsätzlich von dem Elternteil ausgefüllt, welches auch den Bezug des Kindergeldes anstrebt. Wenn sich die Elternteile mit der Karenz abwechseln, dann ist es nötig, dass beide Partner einen entsprechenden Antrag einreichen.

Kündigungsschutz und die Schwangerschaft

Sobald die Frau über ihre Schwangerschaft in Kenntnis ist, sollte sie umgehend ihren Arbeitgeber informieren. Dieser hat das Recht, eine Bestätigung des behandelnden Arztes zu veranlassen. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gilt dann bis zu vier Monate nach der Entbindung des Kindes.

  • Die Frist für den Mutterschutz beträgt eine Zeitspanne von acht Wochen nach der Geburt. Handelt es sich um eine Kaiserschnitt-, Mehrlings-, oder Frühgeburt, dann wird diese Frist auf eine Zeit von zwölf Wochen verlängert.
  • Wenn vor der Geburt die Schutzfrist verkürzt wird, beispielsweise durch eine zu frühe Geburt, dann wird die Zeit nach der Geburt um diese Zeit verlängert, maximal allerdings auf 16 Wochen.

Frühkarenz – Das individuelle Beschäftigungsverbot

  • Wenn durch eine Weiterbeschäftigung das Leben von Kind und Mutter, beziehungsweise die Gesundheit gefährdet werden würde, kann bereits vor dem Start des Mutterschutzes durch eine Bestätigung des Facharztes eine Freistellung vom Dienst verfügt werden.
  • In der Zeit der Freistellung, die auch als vorzeitiger Mutterschutz oder Frühkarenz bezeichnet wird, wird erweitertes Wochengeld durch die zuständige Krankenkasse gezahlt.

Wenn die regulären Fristen zum Mutterschutz eingehalten werden, dann dient das Wochengeld als Ausgleich für das herkömmliche Einkommen.

Freie Dienstnehmerinnen und Arbeitnehmerinnen bekommen diese finanzielle Unterstützung acht Wochen vor dem voraussichtlichen Termin der Geburt, für den Tag der Geburt und die acht folgenden Wochen nach der Entbindung. Diese acht Wochen werden auch als Schutzfrist bezeichnet.

Information über die Karenz an den Arbeitgeber

Nach Ende der Frist des Mutterschutzes beginnt die Elternkarenz. Laut dem Gesetz muss diese mindestens zwei Monate und maximal 24 Monate betragen. Sie kann zwischen den beiden Elternteilen aufgeteilt werden. Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt vier Wochen vor und vier Wochen nach der Karenz.

Über den Zeitraum und den Zeitpunkt der Karenz müssen die Mütter ihren Arbeitgeber bis zum Ende des Mutterschutzes schriftlich informieren. Wenn nicht die vollen 24 Monate der Karenz in Anspruch genommen werdend kann diese auch noch einmalig einseitig, spätestens drei Monate vor dem Ablauf der eingereichten Karenz, verlängert werden.

Hierzu genügt eine schriftliche Mittelung an den Dienstherr. Wenn die Karenz vorzeitig beendet werden soll, muss dies mit dem Arbeitgeber individuell abgesprochen werden. Eine einseitige Willenserklärung ist dafür nicht ausreichend.

Tipp: Weitereführende Informationen zum Thema Beihilfe für Kinder in Österreich & Karenz

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