Ab wann gilt die Winterreifenpflicht 2016 in Österreich?

In Österreich gilt auf allen Straßen die Winterreifenpflicht bzw. Winterausrüstungspflicht. Kraftfahrzeuglenker haben sich dementsprechend um eine angemessene Bereifung zu kümmern, die allen Vorgaben entspricht. Mit dem 1. November eines jeden Kalenderjahres tritt diese Pflicht in Kraft und wird auch dementsprechend exekutiert, mit teils teuren Strafmandaten.

Diese lassen sich aber einfach vermeiden, indem Sie sich der gültigen Rechtslage fügen – zumal die Winterreifenpflicht den Zweck verfolgt, den Straßenverkehr auch bei Schnee, Matsch und Eis sicherer zu machen. So ist die Winterreifenmoral in Österreich auch durchwegs sehr gut, Probleme treten eher durch saisonal anreisende Gäste auf – diese sind häufig schlichtweg schlecht informiert oder unterschätzen die Gefahren verschneiter und glatter Fahrbahnen.

Auch wenn den meisten Fahrzeughaltern hierzulande die Gesetze bezüglich der Winterreifenpflicht bekannt sind, schadet es nicht, dieses Wissen immer wieder einmal aufzufrischen. Wir stellen Ihnen in Form dieses kurzen Ratgebers eine kurze Faktenliste mit den wichtigsten Punkten und Details zur Winterreifenpflicht in Österreich zur Verfügung.

Die wichtigsten Fakten und Details zur Winterreifenpflicht

Zu Beginn sei erwähnt, dass die Winterreifenpflicht bzw. Winterausrüstungspflicht gesetzlich klar geregelt ist.

Die Vorschriften und Pflichten der Fahrzeuglenker sind präzise definiert (also deutlich mehr als eine reine Empfehlung, als welche diese ab und an missinterpretiert wird) und können auch jederzeit in den entsprechenden Gesetzestexten nachgelesen werden.

Die wichtigsten Regelungen sowie Verweise zum Kraftfahrgesetz (KFG) und Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) können Sie auch an offizieller Stelle auf Help.gv.at nachlesen: https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/6/Seite.063100.html

1.) Zeitraum – Wann gilt die Winterreifenpflicht?
Die Winterreifenpflicht tritt in Österreich jeweils mit dem 1. November eines Kalenderjahres in Kraft und gilt bis zum 15. April des darauf folgenden Kalenderjahres.

2.) Unter welchen Umständen wird die Winterreifenpflicht exekutiert?
Der Begriff Pflicht verleitet dazu, diese Regelung falsch zu interpretieren. Grundsätzlich ist mit Strafmandaten nur dann zu rechnen, wenn ein Fahrzeug bei winterlichen Fahrbahnverhältnissen in Betrieb genommen und angehalten wird. Das bedeutet, dass Winterreifen nicht zwingend montiert werden müssen, etwa wenn der PKW den Winter über nicht in Betrieb genommen wird oder die winterlichen Verhältnisse ganz aus bleiben.

Allerdings scheint es vernünftig, nicht auf einen schneefreien Winter zu spekulieren, sondern mit Stichtag 1. November dafür zu sorgen, dass das Auto mit einer entsprechenden Winterbereifung bestückt wird. Letztendlich müssen Sie in Österreich mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass sich die Fahrbahnen im Geltungszeitraum und Geltungsbereich mehrfach winterlich präsentieren.
Wichtig: Unter winterlichen Fahrbahnverhältnissen werden Schneefahrbahnen, Schneematsch und Glatteis verstanden.

Im Zweifelsfall wird eine Fachkommission ermitteln, ob eine Winterreifenausrüstung erforderlich gewesen wäre, speziell bei Unfällen. Zudem muss bei einem Verkehrsunfall der Lenker des Fahrzeuges mit Sommerreifen nachweisen können (Beweispflicht), dass die Schwere des Unfalles durch die Wahl der Autoreifen nicht beinflussbar gewesen wäre. Dem Fahrzeughalter mit Sommerreifen wird somit zunächst immer eine Teilschuld angelastet, auch wenn die Beweislage oder der Unfallhergang Anderes vermuten lässt!

3.) Wie hoch kann das Strafausmaß ausfallen?
Wenn Sie auf winterlicher Fahrbahn ohne Winterreifen angehalten werden, müssen Sie mit Geldstrafen zwischen 35 € bis 60 € rechnen, bei schwereren Gefährdungsgraden sind aber auch Strafen bis zu 5.000 € möglich. Bei beharrlicher Verweigerung der Winterreifenpflicht, sprich bei Wiederholungstätern, kann das Strafmaß auch den Führerscheinentzug und Führerscheinverlust vorsehen.
Achtung: Sollten Sie mit Sommerreifen einen Unfall verursachen, kann dies auch zu Problemen mit der Versicherung führen. Unter Umständen verweigert die Versicherung Zahlungen, da sie grob fahrlässig gehandelt haben.

4.) Welche Fahrzeuge sind von der Winterausrüstungspflicht betroffen?
Die oben beschriebene Winterreifenpflicht gilt für Pkw, Pkw mit leichtem oder schwerem Anhänger, sowie für Moped-Autos. Auch für kleine Lastkraftwagen (Klein-Lkw bis zu 3,5 Tonnen und B-Führerschein) trifft diese Regelung zu.

Für Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen und Omnibusse gilt, dass diese im Geltungszeitraum immer, unabhängig von der Fahrbahn, mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen. Das betrifft vor allem die Räder der Antriebsachse.

Achtung: Anhänger (leichte ungebremste und schwere gebremste) müssen nicht mit Winterreifen betrieben werden, allerdings wird bei einem Ganzjahreseinsatz die Verwendung von Ganzjahresreifen empfohlen.

5.) Welche Reifen sind als Winterreifen zulässig?
Natürlich sind auch die Winterreifen selbst sehr genau definiert, grundsätzlich dürfen in Österreich nur Reifen verwendet werden, die mit folgenden Bezeichnungen versehen sind:
Winterreifen / Ganzjahresreifen:

  • M + S
  • M.S.
  • M & S

Spezialreifen:

  • ET
  • ML
  • MPT

Entscheidend ist dabei auch, dass bei normalen Winterreifen eine Profiltiefe von mindestens 4 mm und bei Diagonalreifen eine Profiltiefe von mindestens 5 mm vorhanden sein muss. Der Fahrzeughalter ist hierfür verantwortlich und sollte die Profiltiefe auch Jahr für Jahr selbst prüfen oder prüfen lassen. Für LKW und Omnibusse muss die Profiltiefe mindestens 5 mm bzw. 6 mm betragen.

  • 6.) Wann dürfen Schneeketten verwendet werden?
    Grundsätzlich können anstelle der Winterreifen auch Schneeketten verwendet werden, die an den Antriebsreifen zu befestigen sind. Allerdings ist deren Einsatz nur auf einer durchgehenden Schnee- oder Eisfahrbahn zulässig, die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h darf nicht überschritten werden. Zur Verwendung sind die folgenden Modelle zugelassen:
  • ÖNORM V5117 und V5119
  • Entsprechende EU-genormte Schneeketten
    Wichtig: Die Schneekettenmitnahmepflicht betrifft nur Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen bzw. Omnibusse, die auch Schneeketten verwenden können.

7.) Spikes
Spikes dürfen in den Monaten Juni bis September nicht verwendet werden. Sind Spikes in der Winterreifenzeit montiert, muss das Auto mit einem entsprechenden, gut sichtbaren Spikeaufkleber versehen sein. Die Spikereifen müssen auf allen Rädern verwendet werden, gegebenenfalls auch auf Anhängern. Die Stahlstifte dürfen nur 2 mm über die Lauffläche hinausragen. Die Tempolimits liegen bei 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h auf Freilandstraßen.

Reifenwechsel: Werkstatt oder Selbermacher?

Für den Reifenwechsel bieten sich zwei Möglichkeiten an – vom Fachmann wechseln lassen oder selbst wechseln. Entscheiden Sie sich für den Fachmann, sollten Sie einige Zeit im Voraus bereits einen Termin vereinbaren, da um die Stichtage 1. November und 15. April die Werkstätten meist voll ausgelastet sind.

Natürlich können die Reifen auch selbst gewechselt werden, allerdings muss hierfür ein wenig mehr Zeit eingeplant werden. Hier prüfen Sie auch selbst das Profil der Sommer- und Winterreifen. Damit die Reifen gleichmäßig abgefahren werden, können Sie diese auch abwechselnd vorne oder hinten montieren; sofern keine Laufrichtungsangabe vorhanden ist, darf auch von links nach rechts getauscht werden.
Hilfreiche Tipps zum Reifenwechsel bietet beispielsweise der ÖAMTC: http://www.oeamtc.at/portal/oeamtc-winter-ade-ndash-zeit-fuer-den-reifenwechsel+2500+1135732
Einen aktuellen Winterreifen-Test des ÖAMTC finden Sie hier:
http://www.oeamtc.at/portal/oeamtc-winterreifentest-2016+2500+1657466

Wir wünschen Ihnen eine sichere und unfallfreie Fahrt!

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